×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Dienstag, den 22. Febr. 2011

Ungarn geht es wie Deutschland

 
.   Am liebsten wäre den Klägern, die Gerichte würden im Prozess gegen Ungarn die Staatsimmunität ignorieren. Hoffen sie, dass wie im Prozess Princz gegen Deutschland ein Richter ausflippt und emotional im Saal verkündet, gleich, was der Supreme Court über die Staatsimmunität denke, der Holocaust würde nun vor ihm verhandelt?

Fast scheint es so im Kunstraubbericht Hungary Seeks Dismissal in Nazi Restitution Case in The Art Newspaper vom 15. Februar 2011, der die Eingaben Ungarns und der Kläger darstellt. Ungarn beruft sich nicht nur auf den Foreign Sovereign Immunities Act, sondern auch auf den Staatsvertrag zwischen den USA und Ungarn von 1973 und die bereits an die Rechtsvorgänger der Kläger gezahlte Entschädigung.

Die Kläger fechten die Immunität mit der Behauptung der gewerblichen Nutzung entwendeter Gemälde im Verkehr mit Amerika - nämlich als Leihgaben an US-Museen - als Ausnahme vom FSIA sowie den Appell an Anstand und Moral an.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER