CK • Washington. Am liebsten wäre den Klägern, die Gerichte würden im Prozess gegen Ungarn die Staatsimmunität ignorieren. Hoffen sie, dass wie im Prozess Princz gegen Deutschland ein Richter ausflippt und emotional im Saal verkündet, gleich, was der
Supreme Court über die Staatsimmunität denke, der Holocaust würde nun vor ihm verhandelt?
Fast scheint es so im Kunstraubbericht
Hungary Seeks Dismissal in Nazi Restitution Case in
The Art Newspaper vom 15. Februar 2011, der die Eingaben Ungarns und der Kläger darstellt. Ungarn beruft sich nicht nur auf den
Foreign Sovereign Immunities Act, sondern auch auf den Staatsvertrag zwischen den USA und Ungarn von 1973 und die bereits an die Rechtsvorgänger der Kläger gezahlte Entschädigung.
Die Kläger fechten die Immunität mit der Behauptung der gewerblichen Nutzung entwendeter Gemälde im Verkehr mit Amerika - nämlich als Leihgaben an US-Museen - als Ausnahme vom FSIA sowie den Appell an Anstand und Moral an.