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Montag, den 28. Febr. 2011

Ordnung muss sein, erst recht in den USA

 
.   Ordnung muss sein, heißt es über Deutsche: This is why you are German.

Damit kann ich leben. In Deutschland gibt es immerhin Ordnungsämter. Gegen dieses belegte Vorurteil kann man schlecht anstinken.

Das Impressum ist auch so eine komische Erfindung. Aber das Ausland konnte weder den Begriff noch das Konzept verstehen und hat es daher noch nicht in die Liste der Vorurteile gegen Deutsche aufgenommen.

Deutsche brauchen sich trotz solcher Merkwürdigkeiten jedoch nicht vorzuwerfen, zu streng mit der Ordnung zu sein. Zumindest beim Papier- und Genehmigungskram wird Deutschland weit von den USA übertroffen. Neben dem Bund regulieren nämlich auch 55 Staaten* kräftig, und oft widersprüchlich.

Aus den Widersprüchen folgt allerdings, dass sich Amis gar nicht an alles halten können. In Deutschland ist das Recht übersichtlicher, steht in der Zeitung und wird im Fernsehen dargestellt. Verstöße fallen Petzern also leichter auf.

Ein kleines Beispiel für die amerikanische Regulierungswut findet sich in diesem Urteil: Edwards v. DC, Az. 10-1557. DC will Touristen vor unerfahrenen Besichtigungsführern schützen. Oder geht es nur um die Genehmigungsgebühr?

Das Urteil des Bundesgerichts der Hauptstadt vom 25. Februar 2011 ist leicht verständlich und führt zudem gut in das amerikanische Recht der einstweiligen Verfügung ein.

*  Unechte Staaten wie Jungferninseln, Puerto Rico, District of Columbia, American Samoa oder die Marianen plus 50 Staaten.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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