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Dienstag, den 08. März 2011

Weltweites Vollstreckungsverbot: Chevron / Ecuador  

.   Geht das Gericht in New York mit seinem weltweiten Vollstreckungsverbot nicht zu weit, wenn es nur den Forumsstaat ausnimmt? Diese Frage wirft der Bericht im Wall Street Journal vom 8. März 2011 über den Erlass einer einstweiligen Verbotsverfügung auf.

Das Verbot richtet sich gegen ein Urteil, das in Ecuador rechtswidrig gegen Chevron erlassen worden sein soll. Die geschützte amerikanische Partei verlor und wendet sich gegen Vollstreckungsversuche außerhalb Ecuadors. Gegen die ordentliche Prüfung eines ausländischen Urteils im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren ist nichts einzuwenden. Doch eine Erstreckung einer Verbotsverfügung auf das Ausland?

Normalerweise schrecken US-Gerichte davor zurück, eine Verfügung zu erlassen, die sie nicht selbst durchsetzen können. Könnten sie das bei einer Verbotsverletzung im Ausland, beispielsweise einem Verfahren in Deutschland zur Anerkennung und Vollstreckung des Urteils aus Ecuador?

Ein Ansatz wären Zwangsmaßnahmen gegen die Kläger, soweit sie der amerikanischen Gerichtsbarkeit unterliegen. Doch muss man erst die noch nicht auf der Gerichtswebseite veröffentlichte Verfügung lesen, bevor man sich weitere Gedanken dazu machen kann. Hier die einstweilige Verfügung vom 8. Februar 2011 und hier die Begründung von Richter Kaplan vom 7. März 2011. Auf Seite 125 ordnet sie an:
All defendants other than Stratus Beltman and Maest (their names being listed for convenience on the attached Schedule) be and they hereby are enjoined and restrained, pending the final determination of this action, from directly or indirectly funding, commencing, prosecuting, advancing in any way, or receiving benefit from any action or proceeding, outside the Republic of Ecuador, for recognition or enforcement of the judgment previously rendered in Maria Aguinda y Otros v. Chevron Corporation, No. 002-2003, in the Provincial Court of Justice of Sucumbios, Ecuador (hereinafter the Lago Agrio Case), or any other judgment that hereafter may be rendered in the Lago Agrio Case by that court or by any other court in Ecuador in or by reason of the Lago Agrio Case (collectively, a "Judgment"), or for prejudgment seizure or attachment of assets, outside the Republic of Ecuador, based upon a Judgment.
This Preliminary Injunction takes effect immediately. Its continuation beyond 4 p.m. on March 15, 2011, Eastern Standard Time, is conditioned upon the posting by then of security as required in the Court's opinion of even date.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.