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Sonntag, den 13. März 2011

Die Wikileaks-Begründung im Strafprozess  

.   Die antragstellenden Twitterkunden Jonsdottir, Gonggrijp und Appelbaum fochten vor dem Bundesgericht erster Instanz im Wikileaks-Twitter-Fall In Re: §2703(d) Order, den an Twitter gerichteten Auskunftsbeschluss vom 14. Dezember 2010 an.

Sie verlieren schon bei der Aktivlegitimation, die ihnen der United States District Court for the Eastern District of Virginia in Alexandria mit der am 11. März 2011 verkündeten 20-seitigen Beschlussbegründung abspricht. Die von der Staatsanwaltschaft von Twitter verlangten Auskünfte fielen nach dem Stored Communications Act, 18 USC §2703(d), in den nicht schutzbewehrten Bereich von Verbindungsdaten, folgert Hilfsrichterin Buchanan.

Da der Auskunftsbeschluss nicht die Freigabe inhaltlicher Informationen vorsieht, sei er nach allgemeinem Durchsuchungsrecht und den Verfassungszusätzen über die Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit und Hausdurchsuchung unanfechtbar. Das Gericht unterstellt insbesondere, dass IP-Anschriften von Kunden freiwillig mitgeteilt werden und die Schutzzone der Privatsphäre verlassen. Die Twitter-AGB weisen darauf hin, dass diese Daten gespeichert werden: Der Staat greife folglich nicht auf Daten zu, die ein Kunde vertraulich behandelt wissen wolle.

Im Rahmen der völkerrechtlichen Gegenseitigkeit, Comity, prüft das Gericht, welchen Respekt es der isländischen Parlamentarierin einräumen muss. Da Jonsdottir über Twitter öffentlich ihre Ansichten kundgebe, gehörten diese Informationen nicht in den Schutzbereich parlamentarischer Immunität in den USA und wohl auch nicht in Island, erörtert die Richterin. Bei dieser Folgerung verlässt Magistrate Judge Buchanan jedoch ihre ansonsten strikte Trennung von Verbindungsdaten und Inhalten. Wenn die veröffentlichten Inhalte nicht unter den Immunitätsschutz fallen, muss dies nicht bedeuten, dass damit bereits die Frage der Verbindungsdaten von Parlamentariern geklärt wäre.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.