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Freitag, den 18. März 2011

Kongress im Blick, Verordnungsgeber nicht

 
.   Die Stimmungsmacher der Politik greifen den Kongress an, doch die Umsetzung der Gesetze erfolgt nicht dort, sondern in den Ministerien, die den Sachverstand haben. Was als Gesetz erlassen wird, kann nach der Umwandlung in eine Verordnung ganz anders aussehen oder wirken als die Abgeordneten erwarteten.

Bis der radikale Umschwung des Kongresses vom November 2010 wirklich Wirkung entfaltet, können noch Jahre vergehen, denn die Verordnungsgestaltung dauert ihre Zeit. Der Administrative Procedures Act schreibt die Beteiligung der Öffentlichkeit vor, die Einholung von externem Sachverstand dauert, und das rein Administrative erledigt sich auch nicht über Nacht - vor allem, wenn der Tea-Party-Kongress mit Personalabbau droht und den Ministerien die Mittel entzieht.

So ist es kein Wunder, dass trotz des herbei beschworenen schlanken Regierungsapparats der Bundesanzeiger, Federal Register, täglich großvolumig Verordnungen und Verordnungsentwürfe verkündet. Ein gutes Beispiel ist die Ausgabe vom 18. März 2011. Sie enthält umfangreiche Texte der von der Teepartei gehassten Umweltschutzbehörde. Einfach abwürgen kann diese niemand; die laufende Arbeit wird nicht nur wegen eines Wahlergebnisses eingestellt, das in 18 Monaten schon wieder zu einer ganz anderen Zusammensetzung des Kongresses führen kann.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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