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Sonntag, den 20. März 2011

Prozessvergleich geheim?  

CH - Washington.   Der öffentliche Zugang zu allen gerichtlichen Unterlagen steht in der Regel jedermann offen. Doch kann ein Gericht Akten als Verschlusssache under Seal nehmen. Beispielsweise wird dann der Zugang zu Vergleichsprotokollen gesperrt. Das Bundesberufungsgericht des dritten US-Bezirks bestätigte eine solche Entscheidung des Untergerichts am 15. März 2011 in Leap Sytems, Inc. v. Moneytrax, Inc., et al., Az. 10-2965. Es setzte sich mit der Frage auseinander, wann bei Vergleichsverhandlungen eine Verschlusssache vorliegt.

Der öffentliche Zugang zu gerichtlichen Protokollen under Seal hängt von zwei Voraussetzungen ab. Sie können ein Teil der gerichtlichen Verhandlung und damit öffentlich werden, wenn der Vergleich vor einem Bundesgericht in der Prozessakte Eingang findet, und wenn die Parteien erläuternde Hilfe vom Gericht ersuchen, um einen Vergleich zu schließen. Außerdem findet eine Abwägung zwischen den Interessen der Parteien an der Vertraulichkeit des Vergleichsinhaltes und dem öffentlichen Interesse an der Kenntnisnahme des Inhalts statt. Umstände gegen die Vertrauhlichkeit liegen vor, wenn die Informationen die öffentliche Gesundheit und Sicherheit betreffen und der Austausch der Informationen zwischen den Parteien die Fairness und Effizienz des Verfahrens fördert.

In diesem Fall lagen diese Voraussetzungen nicht vor. Das Gericht ging davon aus, dass die Parteien einen privaten Vergleich abschlossen und ihr Streit die Sicherheit und Gesundheit der Öffentlichkeit nicht beeinflusste. Die Parteien zeigten in ihren Vergleichsverhandlungen gerade die Absicht, die Vertraulichkeit aufrechtzuerhalten.

Der District Court sowie der United States Court of Appeals for the Third Circuit gingen davon aus, dass keine der Ausnahmen griff und räumten übereinstimmend der Vertraulichkeit des Dokuments den Vorrang ein.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.