Für Prozessparteien wird dies besonders bedeutsam, wenn im Rahmen der Erhebung von Beweisen im Ausforschungsbeweisverfahren, Discovery, Peinlichkeiten oder Geschäftsgeheimnisse erkundet werden. Peinlichkeiten lassen sich nicht verheimlichen. Trade Secrets können den erwünschten Schutz hingegen auslösen.
Und wie steht es um die Erwägungen des Gerichts vor einer Entscheidung? Für Parteien oder Dritte kann die Kenntnis solcher Informationen bedeutsam sein. Das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks erklärte die Rechtslage am 18. März 2011 in Linda Yaman et al. v. United States Department of State et al., Az. 10-5136, als eine Mutter herausfinden wollte, welche Erkenntnisse ein amerikanisches Konsulat dazu bewegten, ihren Kindern keine unbeschränkten Pässe zu erteilen.
Der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit, der als zweithöchstes Gericht der USA gilt, erklärte dem Ministerium, dass es nach dem Administrative Procedures Act und Rechtsstaatsgrundsätzen sehr wohl zur Auskunft verpflichtet sein könnte. Dem Untergericht gab er eine Entscheidung als lesenswerten Präzedenzfall zur Hand, mit der das Bundessteuergericht verpflichtet wurde, seine eigenen Vorentscheidungen wie jedes andere Gericht offen zu legen.
Anhand seiner Leitlinien kann das vorschnell von einer Common Law-Ausnahme ausgehende untere Bundesgericht nun klären, ob wirklich eine Ausnahme von der Grundregel des freien Zugangs zu Gerichts- und Amtsakten nach dem Bundesrecht der USA greift.