Dasselbe gilt für Social Media: Ist die Marke bei Twitter, Facebook, MySpace, Hipster, Yelp und den großen Mailanbietern von GMail bis AOL angemeldet? Nach der Antragstellung beim Markenamt ist es oft zu spät: Der Anwalt kann helfen, doch die krassen Fälle erfordern zunächst das Aufspüren der Anmelder und werden teurer.
Bei US-Firmen gilt es, einen peinlichen Fehler zu vermeiden: Nach dem Digital Millennium Copyright Act kann ein Rechteinhaber oft halbwegs einfach eine Urheberrechtsverletzung beheben lassen. Peinlich wird der Vorstoß, wenn der Korrekturantrag falsch formuliert ist oder Markenrechte, Namensrechte oder Domainrechte reklamiert. Dafür ist der DMCA ungeeignet.
Falsch begründete Anträge, vor allem die mit einer Abmahnung, Cease and Desist Letter, verbundenen, werden regemäßig im Internet angeprangert, so beim Chilling Effects Clearinghouse. Andererseits gehen manche Anbieter, beispielsweise MySpace, einen Schritt weiter als der DMCA und erlauben auch Anträge auf die Löschung markenverletzender SM-Konten.