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Dienstag, den 29. März 2011

Neue Marke - schon SM angemeldet?

 
.   Seit 15 Jahren meldet man als Markeninhaber nicht nur die Marke zur Eintragung an, sondern auch die passenden Domain-Namen. Schockiert darf niemand sein, wenn nach der Markenanmeldung die Domains verschwunden sind. Für zehn Dollar waren sie zu haben; nun verlangt ihr Inhaber $400 oder $2000.

Dasselbe gilt für Social Media: Ist die Marke bei Twitter, Facebook, MySpace, Hipster, Yelp und den großen Mailanbietern von GMail bis AOL angemeldet? Nach der Antragstellung beim Markenamt ist es oft zu spät: Der Anwalt kann helfen, doch die krassen Fälle erfordern zunächst das Aufspüren der Anmelder und werden teurer.

Bei US-Firmen gilt es, einen peinlichen Fehler zu vermeiden: Nach dem Digital Millennium Copyright Act kann ein Rechteinhaber oft halbwegs einfach eine Urheberrechtsverletzung beheben lassen. Peinlich wird der Vorstoß, wenn der Korrekturantrag falsch formuliert ist oder Markenrechte, Namensrechte oder Domainrechte reklamiert. Dafür ist der DMCA ungeeignet.

Falsch begründete Anträge, vor allem die mit einer Abmahnung, Cease and Desist Letter, verbundenen, werden regemäßig im Internet angeprangert, so beim Chilling Effects Clearinghouse. Andererseits gehen manche Anbieter, beispielsweise MySpace, einen Schritt weiter als der DMCA und erlauben auch Anträge auf die Löschung markenverletzender SM-Konten.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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