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Mittwoch, den 30. März 2011

Am Zoll vorbei  

CH - Washington.   Muss ich beim Zoll nachzahlen? Das ist eine Frage, die USA-Touristen vor dem Abflug nach Deutschland beschäftigt.

Bei Flug- und Seereisen außerhalb der EU, wie dem Rückflug aus den USA nach Deutschland, beträgt die Warenfreigrenze 430,00 Euro. Innerhalb der Reisefreigrenze, sind Reisemitbringsel unter zwei kumulativ vorliegenden Voraussetzungen abgabenfrei. Die Mitbringsel müssen beim Rückflug persönlich mitgeführt werden, und die Ware muss für dem persönlichen Gebrauch bestimmt sein. Darunter fallen auch Geschenke für Dritte. Sie dürfen jedoch nicht zu gewerblichen Zwecken mitgeführt werden. Hat man die Warenfreigrenze von 430,00 Euro überschritten, muss man bis zu einem Warenwert von 750,00 Euro in der Regel Abgaben von 17,5% des Wertes entrichten.

Im Postverkehr beträgt die Höchstgrenze für die zollfreihe Einfuhr von Kleinsendungen 150,00 Euro. Ein Ausschluss besteht jedoch bei Alkohol, Tabakwaren und Parfüm. Diese Güter können jedoch als Geschenksendungen unter Einhaltung einer gewissen Höchstmenge aus dem Ausland einfuhrabgabenfrei eingeführt werden, wenn ihr Warenwert nicht über 45,00 Euro liegt. Die Wertgrenze der Einfuhrumsatzsteuer, beträgt 22,00 Euro.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.