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Donnerstag, den 31. März 2011

Persönlichkeitsrecht in USA?  

NK - Washington.   Kennt das amerikanische Recht ein Pendant zum deutschen Allgemeinen Persönlich­keits­recht? Der US-Bürger kann sich gegen Defamation und False Light wehren. Der deutsche Begriff trifft auf kein exaktes Gegen­stück in den USA.

Trotz der Ähn­lichkeit der Begriffe muss unter­schieden werden. Bei der Diffa­mierung handelt es sich um den konkreten Akt des Kommuni­zierens der verletzen­den Aussage. Hingegen stellt das Ins-falsche-Licht-Rücken den Begriff der Persön­lichkeits­verletzung als Unter­theorie aus dem Delikts­recht, Tort Theory, dar.

Sehr anschau­lich beschrieben ist der Unter­schied zwischen Defamation und False Light in Jews for Jesus, Inc. v. Rapp, Az. SC06-2491. Das Urteil nennt die Tatbestands­merkmale. Unter anderem erfordert im Recht von Florida die Defamation eine Öffent­lich­machung der ver­letzenden Äußerung.
(1) publication; (2) falsity; (3) actor must act with knowledge or reckless disregard as to the falsity on a matter concerning a public official, or at least negligently on a matter concerning a private person; (4) actual damages; and (5) statement must be defamatory. AaO 13.
Das False Light erfordert dagegen nur eine Öffent­lichkeit, in Verbin­dung mit folgenden Merk­malen
(1) publicity; (2) falsity; (3) actor must act with knowledge or reckless disregard as to the falsity; (4) actual damages; (5) publicity must be highly offensive to a reasonable person; and (6) publicity must be about the plaintiff. AaO 14.
führte das einzel­staat­liche Gericht aus.

Dem deut­schen All­gemeinen Persön­lichkeits­recht kommt der Begriff False Light näher, da dies vor allem mentale und emotionale Auswir­kungen erfasst. Unter Defamation hingegen fallen Äußerungen, die dazu geeignet sind, jemanden in seiner öffent­lichen Wertschätzung herab­zusetzen oder seinen Ruf zu schädigen bis hin zum Verlust des Arbeits­platzes, folglich mit der deutschen Verleum­dung im straf- sowie im zivil­rechtlichen Sinne ver­gleichbar.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.