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Samstag, den 02. April 2011

Böse Überraschung beim Zoll  

CH - Washington.   Plagiate sind in den Vereinigten Staaten keine Seltenheit.

Der Tourist kann auf Warenmärkten kaum ein Original von einer Fälschung unterscheiden. Eine Fälschung einer Rolex für nur $25 oder eine günstige Designerhandtasche sind für den Touristen verlockend. Sollte man so etwas kaufen? Plagiate erkennt man unter anderen daran, dass Händler die meist in Plastiktüten verpackte Ware sehr billig anbieten. Die Folgen bei einem Fund durch die Zollbeamten in Deutschland sind vielfältig. Der deutsche Zoll versteht bei der Einfuhr von Plagiaten keinen Spaß.

Die Beschlagnahme der Ware sowie die Einleitung eines zivilrechtlichen Schadensersatz- und Unterlassungsverfahrens auf Antrag des geschädigten Unternehmens stellen die Regel dar. Wenn für den Zoll gewerblicher Missbrauch erkennbar ist, kann auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, wobei eine Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren möglich ist.

Eine Ausnahme für mitgebrachte Fälschungen greift, wenn die Fälschungen die Reisefreigrenze von 430,00 Euro unterschreiten und kein kommerzieller Charakter bei der Einfuhr erkennbar ist. Ausschlaggebend ist der Preis, den ein Urlauber bezahlt hat, und nicht, was die Originale kosten. Führt man mehrere Plagiate mit sich, überschreitet man die Grenze schnell und muss beim Zoll alles abgeben. Die Untersuchung des Gepäcks beginnt schon vor der Zollkontrolle. Besonders problematisch ist es, wenn die Plagiate nicht ausschließlich für den privaten Bedarf gedacht sind.

Die meisten stichprobenartigen Kontrollen finden gerade bei Passagieren von Zielen außerhalb der EU statt. Der Aufkleber auf dem Gepäckstück verrät den Zollbehörden, aus welchem Land man einreist.

Die Freude am vermeintlich günstig erworbenen Schnäppchen kann schnell vergehen!







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.