Durch die Veränderung der Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamts seit November 2010 ist es nun möglich, in den Fällen, in denen ein gebürtiger deutscher Staatsangehöriger seine Staatsangehörigkeit nach § 25 StAG seit dem 1. Januar 2000 verloren hat, weil er nicht rechtzeitig eine Beibehaltungsgenehmigung beantragt hat, eine Wiedereinbürgerung nach § 13 StAG unter erleichterten Voraussetzungen zu erlangen. Es handelt sich hierbei um eine Kann- und damit um eine Ermessensvorschrift, so dass kein Anspruch auf Wiedereinbürgerung besteht. Voraussetzungen sind, dass bei rechtzeitiger Antragstellung eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt worden wäre sowie Bindungen an Deutschland vorliegen.
Grundsätzlich ist bei einer Einbürgerung die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben, wobei im Einzelfall Ausnahmen möglich sind.
Der Wiedereinbürgerungsantrag und die weiteren Unterlagen sind beim zuständigen deutschen Konsulat einzureichen. Die deutsche Botschaft in Washington hält auf ihrer Webseite Germany.info zahlreiche Informationen bereit.