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Freitag, den 15. April 2011

Deutschland siegt

 
.   Deutschland siegt - und es war nicht einmal so schwer. Aussichtslose Klagen gehen auf den Wecker, nicht nur den Beklagten, sondern auch den US-Gerichten. Kurzen Prozess machte in der Revision das Bundesgericht in New York City, als der Kläger monierte, das Untergericht hätte nicht sua sponte seine Klage wegen ihrer Aussichtslosigkeit und der Immunität der Bundesrepublik Deutschland abweisen dürfen.

Kurzen Prozess gemacht - das bedeutet leider nicht immer einen kurzen Prozess. Die Klärung der sachlichen Zuständigkeit kann wie die der örtlichen Zuständigkeit Jahre dauern und einen erheblichen Kostenaufwand verursachen. Dabei werden die Kosten nach der American Rule der obsiegenden Partei in der Regel nicht erstattet.

Im Fall Zapolski v. Federal Republic of Germany, Az. 10-2018, lief immerhin das Revisionsverfahren fix: Der United States District Court for the Eastern District of New York hatte erst am 4. Mai 2010 sein Urteil erlassen. Das Revisionsgericht bestätigte schon am 14. April 2011, dass das Untergericht die Frage der Immunität aus eigenem Antrieb prüfen durfte. Die Aussichtslosigkeit der Klageansprüche darf es ebenfalls selbständig zum Anlass nehmen, eine Klage abzuweisen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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