Nicht so schnell: Bloggerdatenfreigabe
CK • Washington. Wie flink darf Google auf einen Gerichtsbeschluss die Daten von Bloggern herausgeben, die anonym schreiben? Zum Land, wo eine Diffamierungsklage oft unter dem Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Vorprüfung steht und der anonyme Auftritt als wertvolles Verfassungsrecht gilt, passt diese Frage. Die einzelstaatlichen Gesetze sehen vielfach diese Prüfung vor, und die Auslegung der Constitution ist bei der Anonymität recht klar.
Als Google die Daten herausgeben wollte, rügten die Blogger den Gerichtsbeschluss bis vor das oberste Gericht von Texas. Obwohl ihnen Verleumdung, ein Urheberrechtsverstoss und die Verletzung von Privacy - mit dem deutschen Persönlichkeitsrecht verwandt - vorgeworfen wurde und unterschiedliche Haftungsgründe verschiedenen Prüfungen unterliegen, entschied das Gericht am 15. April 2011 vollständig für sie.
Im Fall In re Does, Az. 2011 WL 1447544, befand es, dass das Untergericht erst eine Abwägung der Interessen vornehmen musste. Dazu gehört auch das Interesse der anonymen Blogger an der Nichtoffenlegung ihrer Daten, gleich ob Google dazu bereit ist oder die Kläger sie für einen Prozess benötigen. So werden unter anderem Prozesse vermieden, die lediglich der Rachsucht dienen und auf schwachem rechtlichen Fundament stehen.
Dort, wo Begriffe wie Impressum zum Sprachgut zählen und jeder Blogger glaubt, sich vor aller Welt - und Stalkern, Phishern und Crackern - identifizieren zu müssen, muss dieses prozessökonomische und meinungsschützende Prinzip unverständlich wirken.
Als Google die Daten herausgeben wollte, rügten die Blogger den Gerichtsbeschluss bis vor das oberste Gericht von Texas. Obwohl ihnen Verleumdung, ein Urheberrechtsverstoss und die Verletzung von Privacy - mit dem deutschen Persönlichkeitsrecht verwandt - vorgeworfen wurde und unterschiedliche Haftungsgründe verschiedenen Prüfungen unterliegen, entschied das Gericht am 15. April 2011 vollständig für sie.
Im Fall In re Does, Az. 2011 WL 1447544, befand es, dass das Untergericht erst eine Abwägung der Interessen vornehmen musste. Dazu gehört auch das Interesse der anonymen Blogger an der Nichtoffenlegung ihrer Daten, gleich ob Google dazu bereit ist oder die Kläger sie für einen Prozess benötigen. So werden unter anderem Prozesse vermieden, die lediglich der Rachsucht dienen und auf schwachem rechtlichen Fundament stehen.
Dort, wo Begriffe wie Impressum zum Sprachgut zählen und jeder Blogger glaubt, sich vor aller Welt - und Stalkern, Phishern und Crackern - identifizieren zu müssen, muss dieses prozessökonomische und meinungsschützende Prinzip unverständlich wirken.