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Freitag, den 22. April 2011

Eigenes Nacktbild im Jugendschutz  

.   Haften Webseitenbetreiber zivilrechtlich für Bilder als Kinderpornografie, wenn eine Jugendliche sich fotografierte und damit gegen das bundesrechtliche Verbot von Herstellung und Vertrieb solcher Aufnahmen verstoß?

Die Dame sandte als angeblich 17-Jährige Eigenbilder einem Freund, der sie im Internet veröffentlichte. Als sie sie auf einer Pornowebseite entdeckte, war sie bereits volljährig, verklagte die Webseitenbetreiber nach 18 USC §2252A(a)(2) und stieß auf den Einwand, dass hier der Common Law-Grundsatz in pari delicto gelte: Wenn beide Parteien das Gesetz verletzen, hilft das Recht nicht ab. Die Klage sei abzuweisen.

Das Bundesgericht im Ostbezirk Michigans ließ diese Einrede nicht zu, obwohl die Klägerin Verbotenes tat. Das Bundesgesetz gegen Pornographie schütze nicht nur sie, sondern das öffentliche Gut des Schutzes von Kindern vor Ausbeutung.

Das Zwischenurteil vom 24. März 2011 im Fall Jane Doe v. Erik Peterson, Az. 2:09-cv-13138-PDB-PJK, vergleicht das Schicksal der Aufnahmen mit Präzedenzfällen, in denen nasse Hemden tragende Frauen ohne hinreichende Dokumentierung ihres Alters für Internetveröffentlichungen fotografiert wurden. Die Beklagten hielten sich nicht an dieses Erfordernis in 18 USC §2257.

Das Gericht erklärt zudem lesenswerte Folgerungen, die den Antrag der Klägerin betreffen, der Klage allein aus Rechtsgründen stattzugeben, ohne ihn der Jury zur Subsumtion vorzulegen. Beispielsweise ist die Angemessenheit der Löschung der Bilder binnen 48 Stunden nicht nur eine Rechtsfrage, sondern auch eine Tatsachenfrage, die von den Geschworenen zu beurteilen ist. Ebenfalls ist es die Aufgabe der Jury, die widersprüchliche Beweislage über das Alter der Klägerin zum Aufnahmezeitpunkt und die Einschätzung ihres Alters durch die Beklagten zu würdigen.

Im Ergebnis bedeutet die Entscheidung, dass die Webseitenbetreiber ihren Einwand verlieren und der Fall den Geschworenen zur Beurteilung vorgelegt wird.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.