• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 27. April 2011

Telefone entfesseln, Recht anwenden  


iPhone 3d Recht
.   Daten im Telefon, der Kamera und bald dem Bügeleisen: So offensichtlich. Doch Gesetzgeber stürmen los, suchen ihre Lupe und hoffen auf Lücken, die sie im Gesetz füllen könnten, um ihre unbeliebte Existenz zu rechtfertigen.

Dass Smartphones Daten mit PCs und fernen Servern austauschen, sollte niemanden verwundern. Zu PDA-Zeiten war das oft so, vor 18 Jahren, und bei den ersten Smartphones vor 15 Jahren war es Standard. Ortung gab es, speichern gab es, und extern speichern und auswertbar machen gab es auch.

Dass das geltende Recht ausreicht, um Exzesse zu verhindern oder notfalls zu sanktionieren, belegen die Hoffnungen, die Kläger in Prozesse wie die Sammelplage gegen Apple setzen. Sie bauen auf geltendes Recht.

Wenn man Gesetze ändern sollte, dann wohl durch das Ausloben von Belohnungen für Programmierer, die Geräte aus ihren technischen Fesseln lösen und Gefahren in der Datenverwaltung aufzeigen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.