Eine Produkthaftung des Herstellers soll daraus folgen, dass die dem Bundesrecht entsprechenden Warnungen nicht die Gefahr aus dem Verschütten ansprechen:
Nicole Mwesigwa v. DAP, Az. 10-1821.
Das Revisionsgericht des achten US-Bezirks in der Prärie urteilte am 28. April 2011 für den Hersteller. Er habe vor der Gefahr gewarnt: Sie resultiere aus Zündern und offenen Flammen, an die Gase des Produktes gelangen können. Klarer kann man nicht warnen.
Wie die Substanz aus der Dose an die Flamme gelange, sei nicht entscheidend. Hätte der Kunde die Warnungen vor der Brand- und Explosionsgefahr beachtet und jede Feuerquelle ausgeschaltet, wäre auch das Verschütten folgenlos geblieben.