Kann er es mit der Privatinsolvenz abschütteln? Dort meldet sein Gegner die prozesshindernde Einrede, dass der Anspruch auf einer böswilligen Rechtsverletzung beruht. Damit kann das Urteil im Insolvenzverfahren nach einzelstaatlichem Recht nicht erlöschen.
Das Bundesberufungsgericht des 10. Bezirks der USA stützte sich in der Entscheidung Shulman v. Lamphere, Az. 10-6213, am 4. Mai 2011 auf den Rechtsgrundsatz, dass die hindernde Wirkung des Urteils nur eintreten kann, wenn die Angelegenheit bereits wirklich verhandelt wurde. Ein Versäumnisurteil bedeutet gerade, dass die Thematik nicht vollständig ausgehandelt wurde und der Beklagte in der Regel nicht alle Möglichkeiten der Verteidigung ausgeschöpft hat. Dass der Beklagte sich nur anfangs am Verfahren beteiligte, ändert am Ergebnis nichts.
Wegen der anfänglichen Mitwirkung fällt der Fall in eine Grauzone des Rechts. Doch das Gericht erklärt, dass das Versäumnisurteil hier keine prozesshindernde Wirkung in der Insolvenz herbeiführt. Das Versäumnisurteil geht in der Insolvenz unter.
Damit siegt am Ende der Verleumder.