Da sich die Frage der örtlichen Zuständigkeit über Forumsfremde auch im Bundesgericht nach einzelstaatlichem Recht richtet, hatte das Bundesgericht diese Frage zunächst dem obersten Staatsgericht in New York vorgelegt.
Dieses beurteilte die Frage des Schadenseintritts bei Verletzungen im Internet derart, dass der Schaden am Verlagsort eintritt, selbst wenn kein Herunterladen aus dem Internet im Staat des Verlagsorts folgt.
Damit erstrecken diese Gerichte das Schadenseintrittselement der örtlichen Zuständigkeit bei urheberrechtsverletzenden Druckwerken im Internet nach dem Long Arm Statute von New York auch auf Forumsfremde. Das Bundesgericht bestimmte, dass die Zuständigkeit nicht abschließend geklärt ist. Das Untergericht muss noch die weiteren Tatbestandsmerkmale des Long Arm Statute prüfen.