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Sonntag, den 15. Mai 2011

Immun gegen sexuellen Vorwurf: Rechtsgrundlagen

 
.   Der Leiter des Internationalen Währungsfonds in Washington, DC, wird heute dem Gericht in New York vorgeführt. Dominique Strauss-Kahns Immunität bei behaupteter sexueller Belästigung von Hotelpersonal in New York steht im Umfeld von zwei Regelungen:
Artikel IX 8 der IWF-Statuten; und
International Organizations Immunities Act.
Die rechtliche Subsumtion wird erst nach Bekanntwerden aller Tatsachen sinnvoll sein. Die Webseite des Währungsfonds zeigt am Morgen des 15. Mai 2011 eine Presseerklärung, die auf die Immunität nicht eingeht und Anfragen an den Verteidiger des Fonds-Vorsitzenden verweist:
IMF Managing Director Strauss-Kahn was arrested in New York City. Mr. Strauss-Kahn has retained legal counsel, and the IMF has no comment on the case; all inquiries will be referred to his personal lawyer and to the local authorities.
The IMF remains fully functioning and operational.
Diese Auskunft entspricht der modernen Praxis: Wie bei vielen diplomatischen Vertretungen lassen die Arbeitgeber ihr Personal für ihre privaten Handlungen haften und überlassen die Entscheidung über die Berufung auf eine etwaige Immunität dem Personal. Ob Strauss-Kahn auf Immunität plädieren kann, ist nach Artikel IX 8 ohnehin fraglich, wenn sich der strafrechtlich relevante Vorwurf auf eine private Handlung bezieht. Angehörige internationaler Organisationen sind keine Diplomaten und besitzen als Pass ein Laissez Passer, keinen Diplomatenpass.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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