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Freitag, den 20. Mai 2011

Keine Strafe ohne Presse

 
.   Die Bestrafung eines Druglords hinter verschlossenen Türen darf nicht ohne vorherige Anhörung der Presse erfolgen, entschied das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA am 19. Mai 2011 im Fall Hearst Newspapers, L.L.C. , Az. 10-40221.

Das Strafgericht hatte wegen der vom brutalen Angeklagten ausgehenden Gemeingefährdung viele Abschnitte und Akten des Prozesses als geheim bezeichnet und auch die Strafzumessung unter Ausschluss der Öffentlichkeit verfügt.

Der Presse war das Recht vorenthalten worden, die Verfügung anzufechten, doch der United States Court of Appeals for the Fifth Circuit bestätigte ihr verfassungsgeschütztes Recht.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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