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Freitag, den 17. Juni 2011

Ausfuhrverbote für Dokumente

 
.   Daran denkt nicht jeder: Datenschutzrecht kann die Ausfuhr von Daten in die USA verbieten. Umgekehrt nicht, oder? Doch, auch die USA verbieten die Ausfuhr von Daten. Selbst für Prozesszwecke.

Wer sich auf die amerikanische e-Discovery gefasst machen muss, mit der Unterlagen aus Deutschland vor ein Gericht in den USA gelangen, sollte schon im Vorfeld bedenken, dass Datenverkehrsverbote in beide Richtungen gelten. Daher kann man schon bei Vertragsabschluss zwischen amerikanischen und deutschen Parteien im Hinblick auf etwaige Prozesse in den USA erwägen, die Offenlegung von Daten vertraglich zusammenzustreichen:

Beispielsweise muss die amerikanische Seite das deutsche Datenschutzrecht respektieren, während die deutsche Partei ITAR- und andere Datenexportverbote duldet: Also längere Fristen - auch für die Einholung von Genehmigungen, gesetzesbedingte Herausgabeverweigerung, Schwärzen ausgedruckter Texte statt Übergabe vollständiger Dateien.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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