Ausfuhrverbote für Dokumente
CK • Washington. Daran denkt nicht jeder: Datenschutzrecht kann die Ausfuhr von Daten in die USA verbieten. Umgekehrt nicht, oder? Doch, auch die USA verbieten die Ausfuhr von Daten. Selbst für Prozesszwecke.
Wer sich auf die amerikanische e-Discovery gefasst machen muss, mit der Unterlagen aus Deutschland vor ein Gericht in den USA gelangen, sollte schon im Vorfeld bedenken, dass Datenverkehrsverbote in beide Richtungen gelten. Daher kann man schon bei Vertragsabschluss zwischen amerikanischen und deutschen Parteien im Hinblick auf etwaige Prozesse in den USA erwägen, die Offenlegung von Daten vertraglich zusammenzustreichen:
Beispielsweise muss die amerikanische Seite das deutsche Datenschutzrecht respektieren, während die deutsche Partei ITAR- und andere Datenexportverbote duldet: Also längere Fristen - auch für die Einholung von Genehmigungen, gesetzesbedingte Herausgabeverweigerung, Schwärzen ausgedruckter Texte statt Übergabe vollständiger Dateien.
Wer sich auf die amerikanische e-Discovery gefasst machen muss, mit der Unterlagen aus Deutschland vor ein Gericht in den USA gelangen, sollte schon im Vorfeld bedenken, dass Datenverkehrsverbote in beide Richtungen gelten. Daher kann man schon bei Vertragsabschluss zwischen amerikanischen und deutschen Parteien im Hinblick auf etwaige Prozesse in den USA erwägen, die Offenlegung von Daten vertraglich zusammenzustreichen:
Beispielsweise muss die amerikanische Seite das deutsche Datenschutzrecht respektieren, während die deutsche Partei ITAR- und andere Datenexportverbote duldet: Also längere Fristen - auch für die Einholung von Genehmigungen, gesetzesbedingte Herausgabeverweigerung, Schwärzen ausgedruckter Texte statt Übergabe vollständiger Dateien.