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Sonntag, den 26. Juni 2011

Kraftloses Gemächte: Staatshaftung?

 
.   Der Häftling verliert die Erektionskraft: Die medizinische Betreuung sei pflichtverletzend. Daher hafte der staatliche Gesundheitsdienst aus Arzthaftung und unerlaubter Handlung, Tort.

Nein, antwortet am 24. Juni 2011 das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks in James Lyons v. RN/HSA Suzanne Brandly, Az. 11-0410. Sein Uro-Problem bestand bereits vor der Haft und verschlimmerte sich. Eine Pflichtverletzung könne aus einer behaupteten Vernachlässigung folgen. Dafür fehlen jede Anzeichen.

Dass intensiv behandelt wurde, ist bewiesen. Dass auch andere, unbeschrittene Behandlungswege denkbar sind, stellt keinen ärztlichen Kunstfehler dar und kann keine Staatshaftung nach dem achten Verfassungszusatz zur amerikanischen Bundesverfassung auslösen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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