Confrontation-Clause und Labortests
CT - Washington. Die Confrontation Clause aus dem 6. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika besagt, dass dem Angeklagten bei einem strafrechtlichen Verfahren die Zeugen, deren Aussagen ihn belasten, gegenübergestellt werden. Zeugenaussagen fern von der eigentlichen Verhandlung sind nur zulässig, wenn der Zeuge nicht verfügbar ist oder der Angeklagte im Vorhinein die Möglichkeit zu einem Kreuzverhörs hatte. Soll ein gerichtsmedizinisches Gutachten als Beweis eingeführt werden, ist dies nur zulässig, wenn dazu auch eine Person vor Gericht aussagt, die die Richtigkeit dieses Gutachtens bezeugen kann.
Der Supreme Court der USA hatte am 23. Juni 2011 in dem Fall Bullcoming v. New Mexico, Az. 09-10876, zu entscheiden, wie sich die Confrontation Clause auf die Einbringung von Laboruntersuchungen in das Gerichtsverfahren auswirkt. Nachdem Bullcoming unter Alkoholeinfluss einen Wagen gelenkt hat, wurde zur Beweissicherung eine Blutprobe entnommen. Die Besonderheit in dem Fall war, dass nicht der Arzt, der die Laboruntersuchung durchgeführt hatte, vor Gericht aussagte, sondern sein Kollege. Dieser Kollege kannte sich zwar grundsätzlich mit dem Ablauf solcher Tests aus, hatte aber weder an der konkreten Untersuchung teilgenommen noch die Laborergebnisse unterschrieben.
Das Gericht entschied, dass der Angeklagte das aus der Verfassung abgeleitete Recht hat, dem Sachverständigen - wie bei jedem belastenden Zeugen - gegenübergestellt zu werden, der die Untersuchung durchgeführt und die Testergebnisse unterschrieben hat.
Der Supreme Court der USA hatte am 23. Juni 2011 in dem Fall Bullcoming v. New Mexico, Az. 09-10876, zu entscheiden, wie sich die Confrontation Clause auf die Einbringung von Laboruntersuchungen in das Gerichtsverfahren auswirkt. Nachdem Bullcoming unter Alkoholeinfluss einen Wagen gelenkt hat, wurde zur Beweissicherung eine Blutprobe entnommen. Die Besonderheit in dem Fall war, dass nicht der Arzt, der die Laboruntersuchung durchgeführt hatte, vor Gericht aussagte, sondern sein Kollege. Dieser Kollege kannte sich zwar grundsätzlich mit dem Ablauf solcher Tests aus, hatte aber weder an der konkreten Untersuchung teilgenommen noch die Laborergebnisse unterschrieben.
Das Gericht entschied, dass der Angeklagte das aus der Verfassung abgeleitete Recht hat, dem Sachverständigen - wie bei jedem belastenden Zeugen - gegenübergestellt zu werden, der die Untersuchung durchgeführt und die Testergebnisse unterschrieben hat.