• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 02. Juli 2011

USA: Videospiele im Jugendschutz  

CT - Washington.   Herstellern von Videospielen mit gewalttätigem Inhalt kann der Verkauf dieser Spiele an Minderjährige nicht gesetzlich verboten werden. Videospiele stehen wie Bücher und Filme unter dem Schutz des Grundrechtes auf Free Speech aus dem 1. Zusatzartikel der Verfassung der USA. Der Staat kann geschützte Ausdrucksarten nicht wegen der beinhalteten Ideen oder Aussagen beschränken.

In dem Fall Brown v. Entertainment Merchants Association, Az. 08-1448, vom 27. Juni 2011, entschied der Supreme Court der Vereinigten Staaten von Amerika, dass das Gesetz nur verfassungskonform wäre, wenn der Staat nachweisen könne, dass es der Prüfung nach Strict Scrutiny Stand hält, einem besonders hohem Abwägungsstandard, der bei Eingriffen in grundlegende Grundrechte angewandt wird. Die vorgebrachten Argumente des Staates Kalifornien für das Gesetz, wie z.B. eine Studie zu den Auswirkungen gewaltvoller Videospiele auf Kinder, reichten dem Gericht nicht aus, um einen Eingriff in das Recht auf Free Speech zu rechtfertigen, s. auch Kochinke, Länderreport USA, Jugendschutz im Supreme Court, KR 2010, 719.

Nach Ansicht des Supreme Courts in der Hauptstadt Washington, DC, waren die USA historisch nie ein Land, das den Zugang von Kindern zu Medien mit gewaltvollem Inhalt verboten hat. Es sei die Aufgabe der Eltern, die Gewohnheiten der Kinder zu überwachen und zu entscheiden, welche Spiele die Kinder spielen dürfen. Zudem sei die freiwillige Selbstbewertung der Videospielindustrie ausreichender Schutz.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.