Jedenfalls lässt sich die behauptete Forderung dort nicht eintreiben, entschied der United States District Court am 14. Juli 2011. Die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland wurde abgewiesen, während der Prozess gegen die Banken weiter geht.
In Sachen Sovereign Bonds Exchange LLC v. Federal Republic of Germany, Az. 10-21944, hatte die Klägerin für im ehemaligen Mitteldeutschland ausgegebene Schuldverschreibungen zuständigkeitsbegründende Argumente und Behauptungen vorgetragen, die nach Fallrecht auf Bonds aus Westdeutschland gelten, und zudem nicht den Umstand berücksichtigen, dass die Papiere als gestohlen eingestuft sind.
Richterin Cecilia Altonaga verkündete eine sorgfältig begründete Entscheidung, die die Staatsimmunität Deutschlands nach dem Foreign Sovereign Immunities Act verneint, jedoch auch die sachliche Zuständigkeit des Gerichts. Der Klägerin gestattet sie, bis zum 28. Juli 2011 die Klage im Hinblick auf die von ihr nicht nachgewiesene Validierung der Bonds zu ändern. Die sonstigen vom Gericht aufgezählten Beklagten betrifft diese Entscheidung nicht:
HSH Nordbank AG, Kiel, successor to Landesbank der Provinz Schlewig-Holstein, doing business as HSH Nordbank Ag New York, Westlb AG, Duesseldorf, successor to Landesbank der Rheinprovinz, Landesbank der Provinz Westfalen and Landesbank fur Westfalen (Girozentrale), doing business as WestLB AG New York, Helaba Landesbank Hessen-Thueringen, Frankfurt AM Main, doing business as Helaba Landesbank Hessen-Thueringen New York, LBBW Landesbank Baden-Wuerttemberg, Stuttgart, successors to Landeskreditbank Baden-Wurttemberg, doing business as LBBW Niederlassung New York, LBBW New York, Dekabank Deutsche Girozentrale, Norddeutsche Landesbank Girozentrale Hannover, successor to Hannoversche Landeskreditanstalt, doing business as Norddeustsche Landesbank Girozentrale New York.