×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Dienstag, den 19. Juli 2011

Beweis verweigert: Sanktion: Urteil

 
.   Einnahmen für Musiker verwaltet der Fonds. Wenn Filmfirmen nicht zahlen, klagt der Fonds. In Dreith v. Nu Image, Inc., Az. 10-55172, erfuhr eine Filmfirma, wie ein Gericht die verweigerte Mitwirkung bei der Beweiserhebung beurteilt.

Wegen der Weigerung, im Discovery-Verfahren des US-Prozesses Beweise an den Fonds zu liefern, konnte das Gericht umfassendes Ermessen ausüben und Sanktionen auferlegen. Gegen Nu Image verfügte das Gericht die Abweisung aller Einreden und den Erlass eines Versäumnisbeschlusses dem Grunde nach.

Als die Beklagte auch keine Informationen zur Schadensbemessung beisteuerte, setzte es einen Betrag in Millionenhöhe fest. Am 19. Juli 2011 bestätigte das Bundesrevisionsgericht des neunten Bezirks in San Francisco das resultierende Urteil mit einer lehrreichen Begründung.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER