In seinem Beschluss vom 16. Dezember 2010, Az. III ZB 100/09, in RIW 6/2011, S. 404 gibt der BGH damit im Rahmen einer Entscheidung über einen, in jenem Fall französischen, Schiedsspruch seine gegenteilige ständige Rechtsprechung auf, nach der ein Spruchschuldner mit diesem Vorbringen präkludiert war, wenn er es versäumt hatte, einen entsprechenden ausländischen Rechtsbehelf einzulegen.
Wie verschiedene Oberlandesgerichte nach der Neufassung des § 1061 ZPO auf Grund des Schiedsvereinbarungs-Neuregelungsgesetzes 1998 entschieden haben, stellt Prof. Rolf A. Schütze in seinem Artikel in RIW 7/2011, S. 417 lesenswert dar. Die gegenteilige Ansicht kann nicht länger aufrecht erhalten werden, da dieses Gesetz das UN-Übereinkommen 1958 in nationales Recht überführt und dieses eine Präklusion nicht kennt.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Partei die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung rügt und diese Rüge durch das gesamte Verfahren hindurch aufrecht erhält. Schließlich kann eine Partei bei einem solchen Mangel nicht gezwungen werden, sich unter eine ihr fremde Rechtsordnung zu begeben. Lediglich das zuständige Gericht kann entscheiden, ob eine Partei sich ihres Rechtsschutzes begeben hat. Andernfalls läge ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter vor.
Der BGH stellt abschließend klar, dass darin auch kein rechtsmissbräuchliches widersprüchliches Verhalten gesehen werden kann, wenn sich eine Partei die Einrede der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung für den eventuellen Fall des Vollstreckbarerklärungsverfahrens aufhebt.