• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 21. Juli 2011

Präklusion im Schiedsrecht  

MxN - Washington.   Unterliegt eine Partei in einem Schiedspruch vor einem amerikanischen oder anderen Schiedsgericht, ist sie künftig nicht mehr gehalten, einen nach dem jeweiligen Landesrecht anwendbaren Rechtsbehelf einzulegen, wenn sie die Schiedsvereinbarung für unwirksam und das US-Schiedsgericht mithin für unzuständig hält. Es bleibt ihr vorbehalten, diese Einrede erst während des Vollstreckbarerklärungsverfahrens für ausländische Schiedssprüche nach § 1061 ZPO vor einem deutschen Gericht zu erheben.

In seinem Beschluss vom 16. Dezember 2010, Az. III ZB 100/09, in RIW 6/2011, S. 404 gibt der BGH damit im Rahmen einer Entscheidung über einen, in jenem Fall französischen, Schiedsspruch seine gegenteilige ständige Rechtsprechung auf, nach der ein Spruchschuldner mit diesem Vorbringen präkludiert war, wenn er es versäumt hatte, einen entsprechenden ausländischen Rechtsbehelf einzulegen.

Wie verschiedene Oberlandesgerichte nach der Neufassung des § 1061 ZPO auf Grund des Schiedsvereinbarungs-Neuregelungsgesetzes 1998 entschieden haben, stellt Prof. Rolf A. Schütze in seinem Artikel in RIW 7/2011, S. 417 lesenswert dar. Die gegenteilige Ansicht kann nicht länger aufrecht erhalten werden, da dieses Gesetz das UN-Übereinkommen 1958 in nationales Recht überführt und dieses eine Präklusion nicht kennt.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Partei die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung rügt und diese Rüge durch das gesamte Verfahren hindurch aufrecht erhält. Schließlich kann eine Partei bei einem solchen Mangel nicht gezwungen werden, sich unter eine ihr fremde Rechtsordnung zu begeben. Lediglich das zuständige Gericht kann entscheiden, ob eine Partei sich ihres Rechtsschutzes begeben hat. Andernfalls läge ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter vor.

Der BGH stellt abschließend klar, dass darin auch kein rechtsmissbräuchliches widersprüchliches Verhalten gesehen werden kann, wenn sich eine Partei die Einrede der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung für den eventuellen Fall des Vollstreckbarerklärungsverfahrens aufhebt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.