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Mittwoch, den 27. Juli 2011

Produkthaftung: Unzuständige US-Gerichte  

BB - Washington.   Allein die Weigerung einer deutschen Herstellerfirma, einen Schaden zu übernehmen, begründet noch keinen Gerichtsstand in den USA. Im Fall Viasystems Inc. v. EBM-Papst St. Georgen GmbH & Co. KG, Az. 10-2460, hat das Bundesberufungsgericht des achten Bezirkes am 21. Juli 2011 eine örtliche Zuständigkeit, in Amerika aufgeteilt in specific und general personal Jurisdiction, abgelehnt, weil die Schwelle des erforderlichen Mindestkontakts nicht überwunden wurde und auch ein Durchgriff über eine Tochterfirma nicht vorlag.

Die in Missouri ansässige Viasystems wurde von ihrer Vertragspartnerin, der schwedischen Ericson wegen des Verkaufs mangelhafter Kühlventilatorn zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens in Höhe von $ 5.000.000 belangt. Viasystems wollte sich bei der Herstellerfirma St. Georgen aus Deutschland schadlos halten. Nach Zahlung von $ 1.494.941 weigerte sich St. Georgen, weitere Zahlungen zu leisten. Viasystems erhob Klage in Missouri. Das Gericht wies die Klage wegen Unzuständigkeit ab.

Der United States Court of Appeals bestätigt die Abweisung, da für eine specific Jurisdiction, der zwischen klägerischer und beklagter Firma bestandene unwesentliche, sporadische Kontakt in Form von Telefonaten oder Email im Lichte der Due Process Clause, der Rechtsstaatsgarantie des Bundes, nicht ausreichend ist, um die deutsche Firma vor ein amerikanisches Gericht zu bringen. Somit scheidet eine örtliche Zuständigkeit unabhängig davon aus, ob die Weigerung der Zahlung unter das Long-Arm Statute von Missouri fällt.

Eine general Juridiction wurde abgelehnt, weil der gegenwärtige, nachhaltige Betrieb einer Niederlassung in Missouri nicht gegeben war. Auch der Durchgriff über die in Amerika ansässige emb papst Inc., die St. Georgens Produkte in Amerika vertreibt, ist nicht gegeben, da emb papst Inc. selbständig und autark handelt, ohne kontrolliert oder angewiesen zu werden, und somit emb papst Inc. nicht als St. Georgens alter ego aufgetreten ist.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.