Die in Missouri ansässige Viasystems wurde von ihrer Vertragspartnerin, der schwedischen Ericson wegen des Verkaufs mangelhafter Kühlventilatorn zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens in Höhe von $ 5.000.000 belangt. Viasystems wollte sich bei der Herstellerfirma St. Georgen aus Deutschland schadlos halten. Nach Zahlung von $ 1.494.941 weigerte sich St. Georgen, weitere Zahlungen zu leisten. Viasystems erhob Klage in Missouri. Das Gericht wies die Klage wegen Unzuständigkeit ab.
Der United States Court of Appeals bestätigt die Abweisung, da für eine specific Jurisdiction, der zwischen klägerischer und beklagter Firma bestandene unwesentliche, sporadische Kontakt in Form von Telefonaten oder Email im Lichte der Due Process Clause, der Rechtsstaatsgarantie des Bundes, nicht ausreichend ist, um die deutsche Firma vor ein amerikanisches Gericht zu bringen. Somit scheidet eine örtliche Zuständigkeit unabhängig davon aus, ob die Weigerung der Zahlung unter das Long-Arm Statute von Missouri fällt.
Eine general Juridiction wurde abgelehnt, weil der gegenwärtige, nachhaltige Betrieb einer Niederlassung in Missouri nicht gegeben war. Auch der Durchgriff über die in Amerika ansässige emb papst Inc., die St. Georgens Produkte in Amerika vertreibt, ist nicht gegeben, da emb papst Inc. selbständig und autark handelt, ohne kontrolliert oder angewiesen zu werden, und somit emb papst Inc. nicht als St. Georgens alter ego aufgetreten ist.