TradeComet, eine geschäftliche Suchmaschine, bediente sich der von Google betriebenen Werbeplattform AdWords. Im Rahmen dieser Nutzung akzeptierte TradeComet unter anderem eine Gerichtsstandvereinbarung, nach der ein Rechtsstreit vor einen Bundes- oder einzelstaatlichen Gericht in Kalifornien zu führen sei. Nachdem Unstimmigkeiten entstanden waren, erhob TradeComet in New York Klage. Das erstinstanzliche Gericht des südlichen Bezirks von New York wies die Klage gemäß Rule 12 (b) der Bundeszivilprozessordnung ab.
Der United States Courts of Appeals for the Second Circuit schloss sich der Meinung an, dass eine Gericht nicht gemäß 28 USC §1404 einen Rechtsstreit an das zuständige Gericht verweisen muss, um die Vereinbarung durchzusetzen, sondern dass nach ständiger Rechtssprechung die Rule 12 (b) Federal Rules of Civil Procedure ein geeignetes Mittel darstellt, der Gerichtsstandsvereinbarung zu entsprechen. Wenn eine Partei sich auf Rule 12 (b) beruft, und Abweisung beantragt, kann eine Klage wegen Unzuständigkeit abgewiesen werden, §1404 hat keinen Vorrang.