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Freitag, den 29. Juli 2011

USA: Abweisung statt Verweisung  

BB - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks entschied am 26. Juli 2011 im Rechtsstreit TradeComet.com LLC v. Google Inc., Az. 10-911, dass trotz einer Gerichtsstandsvereinbarung ein unzuständiges Gericht nicht gezwungen ist, den Streit an das zuständige Gericht zu verweisen, sondern die Klage auch abweisen darf.

TradeComet, eine geschäftliche Suchmaschine, bediente sich der von Google betriebenen Werbeplattform AdWords. Im Rahmen dieser Nutzung akzeptierte TradeComet unter anderem eine Gerichtsstandvereinbarung, nach der ein Rechtsstreit vor einen Bundes- oder einzelstaatlichen Gericht in Kalifornien zu führen sei. Nachdem Unstimmigkeiten entstanden waren, erhob TradeComet in New York Klage. Das erstinstanzliche Gericht des südlichen Bezirks von New York wies die Klage gemäß Rule 12 (b) der Bundeszivilprozessordnung ab.

Der United States Courts of Appeals for the Second Circuit schloss sich der Meinung an, dass eine Gericht nicht gemäß 28 USC §1404 einen Rechtsstreit an das zuständige Gericht verweisen muss, um die Vereinbarung durchzusetzen, sondern dass nach ständiger Rechtssprechung die Rule 12 (b) Federal Rules of Civil Procedure ein geeignetes Mittel darstellt, der Gerichtsstandsvereinbarung zu entsprechen. Wenn eine Partei sich auf Rule 12 (b) beruft, und Abweisung beantragt, kann eine Klage wegen Unzuständigkeit abgewiesen werden, §1404 hat keinen Vorrang.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.