• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Montag, den 15. Aug. 2011

First Sale bei Auslandsbüchern  

.   Auf Google Answers verließ sich der Student bei der Einfuhr von Büchern aus dem Ausland, die er bei eBay verkaufte. Der Buchverlag verklagt ihn wegen der Verletzung restriktiver Urheberrechtsbestimmungen, die den Vertrieb auf bestimmte Märkte begrenzen.

Vor Gericht beruft sich der Student auf den First Sale-Grundsatz. Er gestattet die Weitergabe rechtmäßig erworbener, urheberrechtsgeschützter Werke ohne die Restriktionen des Urheberrechtsinhabers. Die Doktrin ist seit 1908 eindeutig auf Werke aus den USA anwendbar. Unklar ist die Lage bei ausländischen Werken, die in die USA gebracht werden.

In New York entschied am 15. August 2011 das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA im Fall John Wiley & Sons, Inc. v. Supap Kirtsaeng, Az. 09-4896, für den Verlag, jedoch mit einer ebenfalls lesenswerten Mindermeinung.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.