Ein Schüler verliert an der Schulpforte nicht automatisch sein Recht auf freie Meinungsäußerung nach dem ersten Verfassungszusatz, jedoch reicht dieses Recht nur soweit, wie sichergestellt werden kann, dass es die schulische Ordnung und Disziplin nicht beeinträchtigt. Ein Lehrer muss die Schüler erziehen und schützen.
Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks bestätigte am 17. August 2011 im Fall Cox v. Warwick Valley Cent., Az. 10-3633, dass der Lehrer die Möglichkeit haben muss, bei zweifelhaften Aussagen den Schüler zu seinem und der anderen Schutz von der Klasse zu entfernen, um herauszufinden, ob eine ernsthafte Bedrohung bestehe. Ausschließlich das zeitweise, dem Schutz dienende Entfernen eines Schülers von Schulaktivitäten aufgrund unangemessener Äußerungen ist keine Verletzung der Free Speech Rechte, unäbhängig davon, ob dieser dies als Disziplinar- oder Vergeltungsmaßnahme empfindet.
Die Entfernung aus dem Unterricht stellt keinen Eingriff in die nach dem vierzehnten Verfassungszusatz zugesicherte elterliche Sorge dar. Das selbe gilt, wenn der Lehrer einer Behörde einen möglichen Kindesmissbrauch meldet. Für eine Verletzung der Due Process Clause nach dem Fourteenth Amendment muss ein Kläger darlegen, dass der ihm die elterliche Sorge entziehende Eingriff so schrecklich, willkürlich und entsetzlich war, dass er mit Due Process Clause unvereinbar ist.
Als fundamentales Freiheitsrecht sollen Eltern die Aufsicht, Sorge und Erziehung ohne Eingriff staatlicher Gewalt führen. Für die Entfernung aus dem Unterricht reicht ein nur vorübergehender Entzug nicht aus, diese besonderen Umstände zu begründen.
Im Fall der Meldung des vermuteten Kindesmissbrauchs soll ein Lehrer nicht in die schwierige Lage gebracht werden, die Rechte des Kindes zu verletzen, wenn er den mutmaßlichen Missbrauch nicht meldet, wenn er ihn aber meldet, eventuell die Rechte der Eltern zu verletzen. Der Lehrer muss angesichts der Pflicht seine Schüler zu bewahren, auch lediglich vermuteten Kindesmissbrauch melden.