• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 26. Aug. 2011

Medienmeckern - Arbeitsplatz - Schutz  

.   Mopping oder Mobbing - in Amerika als Bullying verpönt - kann beim Einsatz sozialer Medien wie Twitter, G+ oder Facebook eher Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis auslösen als einsames Meckern über den Arbeitsplatz im Internet.

Concerted activity als gemeinschaftliche Schritte zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen gegenüber Arbeitgeber und Mitarbeitern genießt Schutz nach amerikanischem Bundesrecht.

Die Kritik des Einzelgängers kann hingegen die Folge der rechtmäßigen Kündigung auslösen. Der amtierende Chefjurist eines Bundesamtes, National Labor Relations Board, hat sich dazu Gedanken gemacht und diese als Arbeitspapier veröffentlicht.

Zwar unterliegt das Arbeitsrecht dem Recht der einzelnen Staaten in den USA und ist daher vielfältig ausgestaltet, doch hat der Bund eine Kompetenz für gewerkschaftliche Fragen erhalten, die sein Amt bearbeitet. Der Bericht Report Concerning Social Media Cases vom 18. August 2011 entstand im Rahmen dieser Kompetenz.

Einige Fallbeispiele hat Kashmir Hill in When You Can and Can't Fire Employees For Social Media Misbehavior leicht und unterhaltsam lesbar zusammengestellt. Ältere Beispiele finden sich im USA-Länderreport des Verfassers in der Zeitschrift Kommunikation & Recht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.