• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 01. Sept. 2011

Mit Anwalt in Pause beraten: Nein!  

.   Eingeklemmt zwischen zwei Anwälten, und im Angesicht zwei weiterer gegenüber, die den Zeugen in die Klemme zwingen wollen: Wer kann es dem Zeugen verdenken, wenn er in der Pause den eigenen Anwalt sprechen will?

Ob er das im amerikanischen Prozess darf? Die Deposition geht der Vernehmung vor den Geschworenen im Trial voraus und spielt sich nicht im Gerichtssaal, sondern womöglich einem stickigen Hotelraum ab. Manche Kanzleien halten für sie einen kleinen fensterlosen Raum bereit. Da kommt der Gerechteste ins Schwitzen. Man braucht die Pause.

Die Rechtslage ist unterschiedlich. In vielen Rechtsordnungen der USA darf der Zeuge - gleich ob Partei oder Dritter - nicht mit dem Anwalt sprechen, und wenn das geschähe, wäre das Gespräch der Gegenseite zu offenbaren. Ausnahme: Beratungen über etwaige Aussageverweigerungsrechte.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.