Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks entschied im Fall Golden Living Center v. Secretary of Health and Human Services, Az. 10-3200 am 31. August 2011, dass das Verlangen nach schriftlichen Zeugenaussagen zulässig sei, wenn die Möglichkeit ein effektives Kreuzverhör im weiteren Verlauf des Rechtsstreits gewährleistet ist.
Der Klägerin, einer Pflegeeinrichtung, wurde eine Geldstrafe wegen Vernachlässigung eines Patienten durch das Gesundheitssorgezentrum auferlegt. Daraufhin erhob sie Beschwerde zum Verwaltungsgericht und zur Beschwerdekammer. Beide kamen zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise vorlagen und die Entscheidung des Gesundheitsfürsorgezentrum nicht offensichtlich irrtümlich war.
Der United States Court of Appeals bestätigte diese Entscheidungen. Der Prüfungsumfang über die Entscheidung des Gesundheitsministerium ist darauf beschränkt, ob willkürlich, ermessensfehlerhaft oder in sonstigerweise gegen das Recht gehandelt wurde. Da ausreichende und gewichtige Beweise vorlagen, und das Verwaltungsgericht die Parteien außerdem aufforderte, zusätzlich zur schriftlichen Einreichung der Zeugenaussagen die Zeugen bei der Anhörung zu präsentieren, hat es nicht gegen die Confrontation Clause verstoßen.