• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 03. Sept. 2011

Kreuzverhör bei schriftlichen Zeugenaussagen?  

BB - Washington.   Die Gegenüberstellungsklausel des sechsten Verfassungszusatzes garantiert einem Angeklagten, Zeugen im Kreuzverhör zu vernehmen. Verlangt das Gericht im Vorfeld des US-Prozesses schriftliche Zeugenaussagen, könnte dies die Confrontation Clause des Sixth Amendment verletzen.

Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks entschied im Fall Golden Living Center v. Secretary of Health and Human Services, Az. 10-3200 am 31. August 2011, dass das Verlangen nach schriftlichen Zeugenaussagen zulässig sei, wenn die Möglichkeit ein effektives Kreuzverhör im weiteren Verlauf des Rechtsstreits gewährleistet ist.

Der Klägerin, einer Pflegeeinrichtung, wurde eine Geldstrafe wegen Vernachlässigung eines Patienten durch das Gesundheitssorgezentrum auferlegt. Daraufhin erhob sie Beschwerde zum Verwaltungsgericht und zur Beschwerdekammer. Beide kamen zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise vorlagen und die Entscheidung des Gesundheitsfürsorgezentrum nicht offensichtlich irrtümlich war.

Der United States Court of Appeals bestätigte diese Entscheidungen. Der Prüfungsumfang über die Entscheidung des Gesundheitsministerium ist darauf beschränkt, ob willkürlich, ermessensfehlerhaft oder in sonstigerweise gegen das Recht gehandelt wurde. Da ausreichende und gewichtige Beweise vorlagen, und das Verwaltungsgericht die Parteien außerdem aufforderte, zusätzlich zur schriftlichen Einreichung der Zeugenaussagen die Zeugen bei der Anhörung zu präsentieren, hat es nicht gegen die Confrontation Clause verstoßen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.