• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Montag, den 05. Sept. 2011

Wer schrieb das Original?  

.   Suchmaschinen ärgern Blogverfasser mit Suchergebnissen, die ihre Berichte in fremden Seiten zeigen oder erst auf einen Aggregator verweisen, bevor - unter ferner liefen - die wahre Quelle, beispielsweise das German American Law Journal - US-Recht auf Deutsch, erscheint.

Dass Googler Kopie und Original verwechseln, liegt oft daran, dass Kopierer ihre Seiten suchmaschinenoptimieren. Den Suchmaschinen kann man ihren Suchalgorithmus nicht vorgeben. Sie auf die wahre Quelle und das Urheberrecht hinzuweisen verspricht auf Dauer nichts.

In den USA kann der Verfasser eine amerikanische Suchmaschine bei jedem rechtswidrig kopierten Blogeintrag mit einer Take Down Notice nach dem Digital Millennium Copyright Act zur Berichtigung veranlassen. Doch was nützt das?

Nun bietet sich erfreulicherweise eine technische Lösung an:
rel="index,follow,canonical"
erklärt mit dem Begriff canonical den drei Hauptsuchmaschinen, dass sie auf die Quelle gestoßen sind. Doch was hält Kopierer davon ab, auch diesen Befehl zu kopieren?

Google hat einen Metatag erfunden, der ergänzend helfen soll:
meta name="original-source" content="http://anwalt.us/2011/08/28"
Google garantiert keinen Erfolg. Der Metatag ist noch im Versuchsstadium. Zudem bietet Google Verfassern an, das Original und die Kopie mitzuteilen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.