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Dienstag, den 06. Sept. 2011

Haftung für Spritzwasser 80000-fach reduziert  

.   Für bestimmte unerlaubte Handlungen, Torts, gibt es auch ohne Schaden Schadensersatz, die nominal Damages. Die Geschworenen dürfen im US-Prozess bei der Feststellung eines Schadens auch richtigen Schadensersatz gewähren. Ihr Spruch ist kein Urteil, sondern ein Verdikt, das der Richter auf Antrag der Parteien nachprüft, bevor er ein Urteil verkündet.

Die Revisionsbegründung im Fall Brutus v. Silverseal Corp., Az. 10-3925, illustriert die anwendbaren Grundsätze. Der Richter hatte den Schadensersatz von $80.000 auf einen symbolischen Dollar reduziert, da Brutus keinen Schädigungsbeweis erbracht hatte. Hingegen war der Angriff auf Brutus in der Form von Wasserspritzern auf Gesicht und Kleidung belegt, sodass die Torts Assault oder Battery vorlagen.

Da die Jury mangels Vortrages und Beweises keine Tatsachenfrage zum Schaden würdigen konnte, durfte der Richter die Nachprüfung als reine Rechtsfrage selbst vornehmen, ohne ein neues Geschworenenverfahren anzuordnen, entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks am 2. September 2011.

Der Prozess wegen einiger Wasserspritzer dürfte jede Prozesspartei bedeutend mehr als $80.000 gekostet haben. Einen Sieger gibt es nicht, weil jede Seite nach der American Rule die eigenen Kosten trägt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.