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Donnerstag, den 08. Sept. 2011

Folter am Flughafen in den USA  

.   Anfragen wegen der Behandlung am amerikanischen Flughafen sind nicht selten. Quälerei, Folter, Misshandlung werden den US-Beamten vorgeworfen. Hunger, Medikamentenaussetzer, physische und psychische Krankheiten seien die Folge.

Oft heißt es, die Polizei habe die einreisenden Besucher menschenunwürdig behandelt - ohne Rücksicht auf Krankheit oder Behinderung - oder ihre Tiere gequält, bevor sie einen oder zwei Tage später wieder ins Flugzeug gesetzt worden seien. Wie könne einem guten Deutschen mit ordentlichem Visum so etwas widerfahren?! Da muss es doch Strafen oder Schadensersatz geben!

Solche Anfragen treffen meist mit dem Wunsch auf Erfolgshonorar ein. Das kommt hier nicht in Frage. Soll etwa der Anwalt die Strafe mitabsitzen? Vielleicht ist ein anderer Anwalt dazu bereit, der mit dem Schicksal der Mandanten eine Spielsucht befriedigt.

Grundsätzlich scheinen Klagen über solche Vorfälle auf der Erwartung von Rechten zu beruhen, die dem Reisenden zustehen dürften. Dabei verleiht das amerikanische Recht dem Einreisenden kaum Rechte, jedoch zahlreiche Auskunftspflichten. Um den Eindruck zu vermeiden, nur Mexikaner würden abgewiesen, stellen Beamten Einreisenden an der Ostküste meist freundlich Fragen, bis sie in eine Falle tapsen und einen Ausweisungsgrund bieten:
Das Mädchen will den Freund besuchen? Verdacht auf Prostitution oder Umgehung der Visumsbestimmungen für Verlobte: Ausweisung!

Alt und krank, kein vorbestelltes Grab arrangiert? Ausweisung - könnte ja das US-Sozialnetz ausnutzen.

Der Besuchszweck klingt nach Arbeit, doch kommt der Besucher visumsfrei an: Verdacht auf Umgehung, gleich zurück ins Flugzeug!
Menschenwürde steht nicht in der US-Verfassung. Kleine Lügen oder Schutzbehauptungen, die in Deutschland durchgehen, gelten hier als hart bestrafte Bundesstraftat. Die Einwanderungsbeamten sind kein Begrüßungskomitee! Sie suchen nach Gründen zur Abweisung. Patzig antworten, Ansprüche stellen und lügen darf am Flughafen nicht vorkommen. Erst nach der Einreise gelten auch für Besucher manche Verfassungsrechte.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.