Die Kläger behaupteten, in ihren verfassungsmäßig gewährten Rechten verletzt zu sein, da der Einsatz Pentobarbitals das Schmerzrisiko erhöht und damit das Eighth and Fourteenth Amendment der Bundesverfassung der USA verletzt. Dies begründeten sie damit, dass 1. ein Narkosefacharzt der Harvard Law School, welcher Augenzeuge beim Einsatz von Pentobarbital war, bezeugte, dass die Betroffenen unzureichend betäubt waren und außerordentlich gelitten haben, 2. dieses Medikament vom Bundesgesundheitsamt nicht zur Anwendung im anästhesistischen Bereich anerkannt ist, und 3. Pentobarbital weniger lipidlöslich ist und somit langsamer Bewusstlosigkeit hervorruft.
Im Fall Robert W. Jackson III v. Carl C. Danberg et al., Az. 11-9002, bestätigte das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks am 7. September 2011, dass die Kläger den Beweis nicht führen konnten, dass der Einsatz Pentobarbitals als erstes Medikament des Drei-Medikamenten-Protokolls das Risiko ernsthafter Schmerzen hervorruft.
Dieses Ergebnis stützte es auf das Protokoll, welches vorsieht, fünf Gramm Pentobarbital zu verabreicht, was für sich genommen schon tödlich sei, und dass nach zwei Minuten ein Bewusstseinscheck durchzuführen sei. Ein weiterer Gutachter, der mehr klinische Erfahrung mit dem Einsatz von Pentobarbital hat, bestätigte, dass Pentobarbital Patienten in eine tiefere Bewusstlosigkeit versetzt, als es bei normalen klinischen Anästhesierung der Fall ist. Zudem hat der Supreme Court anerkannt, dass das Risiko zukünftiger Schäden als grausam und unnötiges Leid zu bewerten ist, nicht aber Schmerzen alleine. Damit ist der Vollzug der Todesstrafe mit diesen Mittel verfassungsmäßig.