Das Berufungsgericht für den elften Bezirk entschied in Sara E. Krinsk v. SunTrust Bank, Az. 10-11912, am 7. September 2011, dass dieser Verzicht nicht unbeschränkt gilt. Er geht nur so weit, wie dies von der verzichtenden Partei nach den Umständen des Prozesses vorhersehbar ist.
Im Verfahren hatte die Klägerin neun Monate nach Klageerhebung eine Klageänderung eingereicht, die die bestehende Sammelklage erweiterte und damit das Risiko einer Haftung von SunTrust auf eine vielfach größere Anzahl von Kunden erstreckte. Dies reichte dem United States Court of Appeals for the Eleventh Circuit. Er sah den zugrunde liegenden Sachverhalt so verändert, dass das Recht zur Einleitung eines Schiedsverfahrens wieder auflebte.