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Montag, den 12. Sept. 2011

Ein Schiedsverzicht und seine Grenzen  

MxN - Washington.   Die Möglichkeit, anstelle eines ordentlichen Gerichtsverfahrens ein Schiedsverfahren anzustrengen, wird auch im US-amerikanischen Prozessrecht gefördert. Unbegrenzt besteht diese Möglichkeit nicht. Wurde eine Klage eingereicht und lässt sich die beklagte Partei darauf ein, verzichtet sie gleichzeitig auf ihr Recht, stattdessen ein Schiedsverfahren zu betreiben.

Das Berufungsgericht für den elften Bezirk entschied in Sara E. Krinsk v. SunTrust Bank, Az. 10-11912, am 7. September 2011, dass dieser Verzicht nicht unbeschränkt gilt. Er geht nur so weit, wie dies von der verzichtenden Partei nach den Umständen des Prozesses vorhersehbar ist.

Im Verfahren hatte die Klägerin neun Monate nach Klageerhebung eine Klageänderung eingereicht, die die bestehende Sammelklage erweiterte und damit das Risiko einer Haftung von SunTrust auf eine vielfach größere Anzahl von Kunden erstreckte. Dies reichte dem United States Court of Appeals for the Eleventh Circuit. Er sah den zugrunde liegenden Sachverhalt so verändert, dass das Recht zur Einleitung eines Schiedsverfahrens wieder auflebte.


Montag, den 12. Sept. 2011

Urteile im Recht der USA in Stichworten  

.   Wichtige Urteile der letzten Woche aus den Obergerichten der USA:
Fabrizierter Staatsangriff auf Krankenversicherungs­pflichtgesetz abgewiesen, Virginia v. Sebelius, 4th Cir 8 SEP 2011, PDF

Krankenversicherungspflicht­gesetz bleibt erhalten, Liberty University v. Timothy Geithner, 4th Cir 8 SEP 2011, PDF

Sammelklage wg Bahnunfall, als Waggons noch brennen; vergleichbare Schäden? Hirsch v. Eisenbahn, 6th Cir 8 SEP 2011, PDF

Darf nur 2 Stunden stehen oder sitzen: Entlassen. Diskriminierung? Jefferson, Jr. v. MillerCoors, 5th Cir 7 SEP 2011, PDF

Nacktbargewerbeverbot & Meinungsfreiheit, 84 Video/Newsstand, Inc. v. Thomas Sartini, 6th Cir 7 SEP 2011, PDF

Muss Kreuzschiff Passagiere vor Wellen warnen? Gerald Samuels v. Holland American Line USA Inc, 9th Cir 2 SEP 2011, PDF

Merkmale der Marke von beschreibend bis fantasievoll, Knights Armament Co. v. Omnitech Partners, 11th Cir 2 SEP 2011, PDF
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CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.