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Freitag, den 23. Sept. 2011

Tunlichst nicht zahlen!  

.   Manchmal muss man von freundlichen Zahlungen abraten:
Aufgrund neuerer, sich landesweit ausbreitender Rechtsprechung weise ich vorsichtshalber darauf hin, dass Gesellschafter tunlichst nicht Rechnungen der Corporation begleichen sollten. Solche Finanzhilfen werden heute immer häufiger nicht nur als Anknüpfung für eine Durchgriffshaftung, sondern auch für die örtliche Zuständigkeit amerikanischer Gerichte bei Klagen gegen Gesellschafter angesehen, die ansonsten keine Verbindung zu den USA unterhalten.
Der Rat ist an Muttergesellschaften amerikanischer Töchter gerichtet. Dass Zahlungen auch steuerliche Überraschungen auslösen können, wissen sie selbst.

Deutsche Unternehmen zahlen die Rechnungen ihrer Corporations in den USA nicht, weil diese unterkapitalisiert sind, sondern weil es praktisch und organisatorisch einfacher erscheint. Kreditwürdig und damit schuldenfähig sind die Töchter meist.

Also ran ans Kapital. Dafür ist es da. Das Risiko der Unterwerfung der Mutter unter die amerikanische Gerichtsbarkeit ist die buchhalterische Bequemlichkeit nicht wert.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.