Nach Rechtsprechung des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington, DC, im Fall Colorado River Water Conservation District v. U.S., 424 U.S. 800 (1976), hat das Bundesgericht eine virtually unflagging Obligation, eine unerschütterliche Obliegenheit, die vom Kongress übertragene Gerichtsbarkeit auszuüben. Bestehen erhebliche Zweifel, dass das konkurrierende einzelstaatliche Verfahren ein geeignetes Mittel ist, eine schnelle und umfassende Lösung der Streitigkeiten zu finden, ist die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ein schwerer Ermessensmissbrauch.
Um dies zu ermitteln, muss das Gericht erster Instanz entscheiden, ob der einzel- und der bundesstaatliche Fall parallel sind, sowie gleiche Parteien und gleichen Streitgegenstand betrifft. Sind die Sachverhalte nicht gleich gelagert, findet die Doktrin keine Anwendung, und ein Ruhen des Verfahrens ist nicht angezeigt.
Im Fall Huon v. Johnson & Bell LDT. erhob der Kläger sowohl vor dem einzelstaatlichen Gericht von Illinois, als auch vor dem Bundesgericht Klage. Streitgegenstand der einzelstaatlichen Klage war die Behauptung von Verleumdung und seelischer Belastung durch seine Firma und drei Anwälte, welche auch alle die Beklagten waren. Die bundesgerichtliche Klage behauptete eine Diskriminierung aufgrund der Rasse und Herkunft durch die Firma, dessen Präsidenten und zwei der drei Anwälte.
Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks befand mit seinem Urteil vom 21. September 2011, Az. 10-3254, dass dies kein geeigneter Kandidat für das Ruhen des Verfahrens aufgrund der Colorado River Doktrin sei. Obwohl beide Klagen auf behaupteter Fehlbehandlung bei der Arbeit beruhen, seien verschiedenartige Beweise für den Nachweis von Verleumdung und Mobbing einerseits und Diskriminierung andererseits notwendig. Zudem sei die Schnittmenge der beiden Klagen zu klein. Das Bundesgericht muss daher selbst über die ihm vorliegende Klage entscheiden.