×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 29. Sept. 2011

Weltbankschritte gegen Korruption

 
SU - Washington.   Beim Lunch der German American Law Association in Washington DC am 21. September 2011 trug der Berliner Oberstaatsanwalt David Hawkes, seit 2007 Leiter der Prozesssondereinheit Special Litigation Unit, zum Thema Emerging Markets and the Impact of the World Bank's Anti- Corruption and Sanctions Framework vor. Seine Spezialeinheit mit Anwälten aus sechs Kontinenten ist die erste ihrer Art in einer internationalen Organisation. Sie ermittelt rund um den Globus für die Weltbank, ist aber rein administrativ tätig und leitet Verdachtsfälle an Justiz und operative Behörden weiter, damit diese Sanktionsverfahren einleiten können.

Hawkes stellte Fälle grenzüberschreitender Korruption sowie erste Anhaltspunkte, die auf eine mögliche Korruption hinweisen könnten, dar:
1. Grenzüberschreitende Korruption: Bestechung der Parteien aus mehr als einem Land.
2. Grenzüberschreitende lineare Korruption: Bestechung von multinationalen Unternehmen, die außerhalb ihres Heimatlandes oder in ihrem Heimatland Offshore-Hilfsmittel nutzen.
3. Grenzüberschreitende dreieckige Korruption: Betrug und Bestechung, die Spenderfonds einbeziehen, versorgen und durch unabhängige, national oder supranationale dritte Parteien, wie zum Beispiel die Entwicklungshilfe von multilateralen Entwicklungsbanken, betreuen.
Werden eine Art der Korruption oder andere Verstöße, die mit dem nationalen Recht unvereinbar sind, aufgedeckt, erfolgt eine Notice of Sanctions Proceedings des Office of Evaluation and Suspensions an den Antragsgegner. Dieser wird vom Statement of Evaluation and Evidence und vom OES zusammengetragen, um die Entscheidung über die vorläufige Suspendierung zu begründen. Die beschuldigte Organisation erhält eine Erklärungsfrist von 30 Tagen. Ist der Verdacht unbegründet, so wird die Sanktion aufgehoben. Ansonsten folgt auf Antrag eine Anhörung und schließlich eine Entscheidung des Sanction Board.

Dem Sanction Board steht ein großes Repertoir an Mitteln zur Verfügung:
1. Ausschluss: Beschuldigte werden von der Auftragsvergabe für Bankprojekte ausgeschlossen.
2. Letter of Reprimand: Beschuldigter erhält einen formalen Verweis als Rüge für sein Fehlverhalten.
3. Bedingte Nichtausschließung: Beschuldigter ist verpflichtet, bestimmte Sanierungsmaßnahmen oder andere Maßnahmen als Bedingung zu entsprechen, um nicht ausgeschlossen zu werden.
4. Restitution: Ein Beschuldigter ist zur Wiedergutmachung an den Darlehensnehmer oder eine andere Partei verpflichtet.
5. Gekreuzte Ausschließung: Die letzte und schwerste Bestrafung stellt die gekreuzte Ausschließung dar: "Steal and Cheat from one: get debarred by all." Robert B. Zoellick, Präsident Weltbank Gruppe.
Dieser Grundsatz entspringt einem Abkommen zwischen den 5 multilateralen Entwicklungsbanken AfDB, ADB, EBRD, IDB sowie WBG und stellt damit den ersten globalen Durchsetzungsmechanismus dar. Dabei behält sich jede Bank ihr eigenes Sanktionssystem vor.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER