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Donnerstag, den 13. Okt. 2011

Verkauf der Firma an Amis  

.   Über M&A-Verträge lässt sich viel schreiben. Auch beim kleinsten Unternehmen sind sie ellenlang oder meterhoch. Eine einfache GmbH an einen Ami zu verkaufen beschränkt sich nicht auf ein paar Representations and Warranties und einen Besuch beim Notar.

Auf den bereits verbindlichen Letter of Intent folgt meist die Due Diligence: Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte der amerikanische Erwerber einen deutschen Anwalt einschalten, der ihm überhaupt erklären kann, was eine GmbH ist oder welche Arbeitsgesetze und gesetzlichen Nebenleistungspflichten gelten. Sonst wird die Ausforschungs- und Belegphase zum Albtraum für beide Seiten. Das merkt auch der deutsche Verkäufer, der den Verkaufsplan für so einfach realisierbar hielt.

Bei den eigentlichen Verträgen - meist einer elend langen Kette von Anhängen mit jeweils eigener Vertragswirkung sowie Wechselwirkungen mit anderen Rechten und Pflichten - muss der deutsche Verkäufer erfahren, welche Fallstricke sich hinter unscheinbar wirkenden Klauseln eines amerikanischen Vertrages verbergen.

Wenn er nicht aufpasst, verkauft er nicht nur seine Firma, sondern auch seine Zukunft und seine Seele! Dafür haftet er nicht nur. Über die Indemnification-Klauseln haftet er auch für bekannte und unbekannte Dritte.


Donnerstag, den 13. Okt. 2011

Energie im rechtlichen Umfeld  

.   Kurth und bündig, doch voller Energie. So führte der Vorsitzende der Bundesnetzagentur in einen Vergleich deutscher und amerikanischer Energiepolitik, -technik und -märkte ein. Das rechtliche Umfeld gehörte beim Frühstück beim Delegierten der deutschen Wirtschaft in Washington am 11. Oktober 2011 dazu.

Das Recht gibt Unternehmen, Verbrauchern und Politik in Deutschland Planungssicherheit - wichtig für neue Wagnisse, die Kurth nahe an Kennedys NASA rückte. Dafür haben die Länder dem Bund sogar Kompetenzen abgetreten. Die Legislative hat die Vorhersehbarkeit geschaffen. Sie erlaubt Kleinen wie Großen, langfristige Vorkehrungen für eine Energiewende zu treffen.

Die amerikanischen Vortragenden aus dem Energieministerium, der Wissenschaftsförderung und dem Lobbyumfeld machten deutlich, wie punktuell und uneinheitlich die Energiepolitik hingegen in den USA verfolgt wird. Der Bundesgesetzgeber meldet sich zu Wort - oder auch nicht. Die Exekutive greift mit Richtlinien und Verordnungen ein, wenn der Kongress nicht handelt. Doch diese kann der Kongress jederzeit eliminieren. Bei den Einzelstaaten liegt so viel Zuständigkeit, dass der Bund auf eine Einheitlichkeit kaum hinwirken kann.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.