×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 22. Okt. 2011

Wahlversprechen einklagen: Marijuana

 
.   Obama versprach die Freigabe von Marijuana vor der Wahl - dies will der Kläger einklagen. Er bewirbt sich nämlich für eine Handelsgenehmigung in der Hauptstadt Washington. Die Stadt verlangt von ihm die Unterschrift unter ein Formular, dass der Bund ihn trotz einer städtischen Genehmigung strafrechtlich verfolgen darf.

Der zukünftige Händler lehnt das Risiko ab und verklagt den Bund auf die Feststellung, dass der Controlled Substances Act beim auf medizinische Zwecke ausgerichteten Vertrieb unanwendbar ist. Eine Strafverfolgung läuft noch nicht.

Das erstinstanzliche Bundesgericht der Hauptstadt erklärt am 21. Oktober 2011 im Fall Montgomery Blair Sibley v. Barack Obama, Az. 11-919-47, wie der CSA wirkt und wieso eine Aktivlegitimation ohne Strafverfolgung undenkbar ist. Der Fall wird abgewiesen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER