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Dienstag, den 25. Okt. 2011

Durchsetzung des Verbotsurteils im US-Gericht  

.   Eine Verbotsverfügung, Injunction, gegen weitere Klagen erließ ein Bundesgericht in Alabama gegen Sammelkläger im Rahmen eines Vergleichs. Ausgenommen waren Vergleichsbegünstigte, die den Vergleich ablehnten.

Als zwei Begünstigte ihn ablehnten und daraufhin in Kalifornien Klage gegen dasselbe Unternehmen erhoben, beantragte dieses eine zweite Verbotsverfügung. Das Gericht verbot die zweite Sammelklage in Kalifornien. Das durfte es nicht.

Vielmehr besteht die Vollstreckung einer Injunction in der Auferlegung von Maßregeln für die Missachtung des Gerichts, Contempt of Court, erklärte am 24. Oktober 2011 das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks im Fall Edleson v. American Home Shield Corp., Az. 11-10495, und hob das zweite Verbot auf.


Dienstag, den 25. Okt. 2011

Uni darf DVD streamen  

.   13 Seiten Urteilsbegründung: Die Uni darf eine Unterrichts-DVD auch im Stream anbieten. Die Verfechter von Fair Use sind ebenso wenig wie die DVD-Anbieter mit dem Urteil glücklich.

Im Fall Association for Media and Equipment v. University of California, Az. 10-9378, entschied das erstinstanzliche Bundesgericht für Mittelkalifornien am 3. Oktober 2011 nämlich zugunsten der UCLA aufgrund der Lizenzbedingungen, und zwar allein nach Urheberrechtsgrundsätzen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.