Als zwei Begünstigte ihn ablehnten und daraufhin in Kalifornien Klage gegen dasselbe Unternehmen erhoben, beantragte dieses eine zweite Verbotsverfügung. Das Gericht verbot die zweite Sammelklage in Kalifornien. Das durfte es nicht.
Vielmehr besteht die Vollstreckung einer Injunction in der Auferlegung von Maßregeln für die Missachtung des Gerichts, Contempt of Court, erklärte am 24. Oktober 2011 das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks im Fall Edleson v. American Home Shield Corp., Az. 11-10495, und hob das zweite Verbot auf.