ML - Washington. Über die Frage, ob das Arbeitgeberinteresse an der Herausgabe der Ergebnisse eines psychologischen Eignungstests das persönliche Arbeitnehmerinteresse an der Geheimhaltung der Testergebnisse überwiegt, hatte das Bundesberufungsgericht für den ersten Bezirk in Boston am 27. Oktober 2011 im Fall
National Labor Relations Board v. United States Postal Service, Az. 11-1225, zu entscheiden.
Nachdem die Bundespost,
United States Postal Service, auf Anfrage des Bundesgewerkschaftsaufsichtsamts
National Labor Relations Board die Herausgabe von Ergebnissen aller am Test teilgenommenen Arbeitnehmern ablehnte, erzwang das Bundesamt vor im Verwaltungsprüfverfahren die Herausgabe. Die Verweigerung der Herausgabe stelle eine unbillige Arbeitspraxis dar und verletze den
National Labor Relations Act.
Die zur Herausgabe der Ergebnisse der Eignungstests aus dem Jahre 2007 verurteilte Post weigerte sich unter Berufung auf das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer. Daraufhin rief das Bundesamt das Bundesgericht an und forderte die Vollstreckung des Verwaltungsurteils, allerdings nur hinsichtlich 22 bestimmter Arbeitnehmer.
Das Bundesberufungsgericht entschied jedoch für die Post. Ihre Arbeitnehmer hätten ein hinreichendes Geheimhaltungsinteresse an den Testergebnissen, weshalb der Antrag auf Vollstreckung abzulehnen ist. Das Interesse des Bundesamts für Gewerkschaftsbeziehungen müsse dahinter zurücktreten.