Das Gericht wies die Maklerklage als Rechtsfrage ab, weil die Kundin mehr als vorgesehen und über eine Tochter investierte, die Transaktion also nicht die maklervertragsvereinbarte war. Weil kein Vertragsanspruch griff, sollte auch kein Anspruch aus unlauterem Handeln oder ungerechtfertigter Bereicherung bestehen.
Das Bundesrevisionsgericht des elften Bezirks gab im Fall BKR Global, LLC. v. Four Winds Capital Management, Az. 10-4276, der Maklerin recht: Tatsachenfragen sind von der Jury zu entscheiden. Die andere Struktur ist eine Tatsachen-, keine Rechtsfrage. Zudem sieht die Revisionsbegründung vom 4. November 2011 auch keine Abhängigkeit der Ansprüche aus unfair Trade Practices und unjust Enrichment vom Vertragsanspruch.