×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 05. Nov. 2011

Holzinvestitionsmaklerin umgangen

 
.   Eukalyptus in Brasilien - die amerikanische Investitionsmaklerin fand die Anlagegelegenheit für ihre Kundin, die sie prompt umging, selbst verhandelte und ihr die Maklergebühr verweigerte.

Das Gericht wies die Maklerklage als Rechtsfrage ab, weil die Kundin mehr als vorgesehen und über eine Tochter investierte, die Transaktion also nicht die maklervertragsvereinbarte war. Weil kein Vertragsanspruch griff, sollte auch kein Anspruch aus unlauterem Handeln oder ungerechtfertigter Bereicherung bestehen.

Das Bundesrevisionsgericht des elften Bezirks gab im Fall BKR Global, LLC. v. Four Winds Capital Management, Az. 10-4276, der Maklerin recht: Tatsachenfragen sind von der Jury zu entscheiden. Die andere Struktur ist eine Tatsachen-, keine Rechtsfrage. Zudem sieht die Revisionsbegründung vom 4. November 2011 auch keine Abhängigkeit der Ansprüche aus unfair Trade Practices und unjust Enrichment vom Vertragsanspruch.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER