Um 16 Uhr in Berlin ist es also 10 Uhr morgens in der amerikanischen Hauptstadt. Dann sollten auch die Spätaufsteher in der Kanzlei eingetroffen sein.
Um 16 Uhr in Berlin ist es also 10 Uhr morgens in der amerikanischen Hauptstadt. Dann sollten auch die Spätaufsteher in der Kanzlei eingetroffen sein.
Maklerumgehung, Vertrags- und Bereichungsanspruch, BKR Global v. Four Winds Capital Management, 11th Cir 4 NOV 2011, PDFImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
$19Mio. Steuerschulden: keine Entlastung im Konkurs nach Hinterziehung, In re Bruce Bryen, 3rd Cir 4 NOV 2011, PDF
Keine Beweisbeschaffung in USA für Auslandsprozess, In re Thai-Lao Lignite (Thailand) Co., Ltd. et al., DCDC 10/31/2011 PDF
Richter darf nicht Beweiswürdigung der Jury durch eigene ersetzen, Cavazos v. Smith, Supreme Court 31 OKT 2011, PDF
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Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.