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Dienstag, den 08. Nov. 2011

Konventionalstrafe in den USA

 
.   Konventionalstrafe - der Wunsch wird auch in den USA laut. Doch eine Penalty ist im Vertragsrecht verboten. Kein Deutscher will das wahrhaben. Wenn im Zivilprozess ein Strafschadensersatz zulässig ist, muss erst recht eine vertragliche Strafe gelten dürfen.

Doch gelten die punitive Damages im Recht der Torts, der unerlaubten oder deliktischen Handlungen, nicht im Law of Contracts. Beide Rechtszweige haben sich unabhängig voneinander entwickelt. So ist das im Common Law, das sich aus Fallrecht herausbildet.

Anders als im deutschen Recht saßen sich nicht Juristen jahrzehntelang an langer Bank gegenüber und wogen dogmatische Grundsätze in wissenschaftlichen Aufsätzen gegeneinander ab, um ein in sich geschlossenes und logisch geordnetes Zivilrechtsbuch zu schaffen. Diese Vorgehensweise ist zwar auch in den USA bekannt, und zwar für die Model Codes sowie die Restatements of Law, doch sind diese keine Gesetze.

Wie erfüllt man also den Wunsch nach einer Vertragsstrafe? Man identifiziert das Ziel, beispielsweise Verzögerungen bei der Vertragserfüllung zu vermeiden, und sucht dann die passende Common Law-Lösung. Die kann in Liquidated Damages bestehen, und vor allem im Time is of the Essence-Vertragsgebot. Was letztlich vereinbart werden kann, ist Verhandlungssache und meist von wirtschaftlichen Erwägungen getragen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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